Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.198831.12.2005 BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 429/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 36, (1) Das Vorgehen nach Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen, die im Apothekenbetrieb aufliegen müssen.

  1. Absatz 2,Alle Tatsachen, die zur Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen gemäß Paragraph 75, des Arzneimittelgesetzes sowie die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 3,Zulassungsinhaber von zugelassenen Arzneispezialitäten haben vorzusorgen, daß in ihrem Apothekenbetrieb eine vollständige Dokumentation aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen, sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Arzneispezialitäten sowie die Dokumentation im Sinne des Absatz 2, jederzeit zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 4,Apotheken im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die die klinische Prüfung eines Arzneimittels in Auftrag geben, haben vorzusorgen, daß im Apothekenbetrieb während der Durchführung der klinischen Prüfung und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Anwendung des Arzneimittels im Zuge der klinischen Prüfung eine vollständige Dokumentation aller Unterlagen im Sinne des Paragraph 30, des Arzneimittelgesetzes jederzeit zur Verfügung steht.

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134171

Alte Dokumentnummer

N8198613027L