Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 36. (1) Das Vorgehen nach Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen, die im Apothekenbetrieb aufliegen müssen.Paragraph 36, (1) Das Vorgehen nach Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln an Arzneimitteln ist in schriftlichen Anweisungen festzulegen, die im Apothekenbetrieb aufliegen müssen.
(2)Absatz 2,Alle Tatsachen, die zur Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen gemäß § 75 des Arzneimittelgesetzes sowie die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.Alle Tatsachen, die zur Feststellung von Bedenklichkeiten oder sonstigen Mängeln geführt haben, die Ergebnisse der im Zusammenhang damit durchgeführten Untersuchungen, alle Meldungen gemäß Paragraph 75, des Arzneimittelgesetzes sowie die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Zulassungsinhaber von zugelassenen Arzneispezialitäten haben vorzusorgen, daß in ihrem Apothekenbetrieb eine vollständige Dokumentation aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen, sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Arzneispezialitäten sowie die Dokumentation im Sinne des Abs. 2 jederzeit zur Verfügung stehen.Zulassungsinhaber von zugelassenen Arzneispezialitäten haben vorzusorgen, daß in ihrem Apothekenbetrieb eine vollständige Dokumentation aller Zulassungsunterlagen, deren Änderungen, sämtliche Bescheide und amtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen Arzneispezialitäten sowie die Dokumentation im Sinne des Absatz 2, jederzeit zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Apotheken im Sinne des § 1 Abs. 1, die die klinische Prüfung eines Arzneimittels in Auftrag geben, haben vorzusorgen, daß im Apothekenbetrieb während der Durchführung der klinischen Prüfung und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Anwendung des Arzneimittels im Zuge der klinischen Prüfung eine vollständige Dokumentation aller Unterlagen im Sinne des § 30 des Arzneimittelgesetzes jederzeit zur Verfügung steht.Apotheken im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die die klinische Prüfung eines Arzneimittels in Auftrag geben, haben vorzusorgen, daß im Apothekenbetrieb während der Durchführung der klinischen Prüfung und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Anwendung des Arzneimittels im Zuge der klinischen Prüfung eine vollständige Dokumentation aller Unterlagen im Sinne des Paragraph 30, des Arzneimittelgesetzes jederzeit zur Verfügung steht.
Dokumentnummer
NOR12134171
Alte Dokumentnummer
N8198613027L