Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198831.12.2005 BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 429/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Räumliche Erfordernisse

Paragraph 3, (1) Arbeitsräume müssen für die im Apothekenbetrieb zu verrichtenden Arbeiten jeweils geeignet und in hinreichender Anzahl vorhanden sein, sodaß eine dem Stand der Wissenschaften entsprechende Herstellung, Vorrats- und Lagerhaltung sowie Kontrolle der Arzneimittel gewährleistet ist.

  1. Absatz 2,Die Arbeitsräume müssen für einen bestimmten Verwendungszweck gewidmet sein. Arbeitsräume dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden. Der Verwendungszweck der einzelnen Arbeitsräume ist in einem Raumwidmungsplan festzulegen, der im Apothekenbetrieb aufliegen muß.
  2. Absatz 3,Die Arbeitsräume sind so anzuordnen oder zu widmen, daß ein geordneter, übersichtlicher und reibungsloser Ablauf sämtlicher Arbeitsgänge gewährleistet ist.

Schlagworte

Vorratshaltung

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134138

Alte Dokumentnummer

N8198612994L