Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Betriebe der Hersteller, Depositeure und Arzneimittel-Großhändler.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Betriebe der Hersteller, Depositeure und Arzneimittel-Großhändler.
(2)Absatz 2,Als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten alle Betriebsstätten eines Betriebes im Sinne des Abs. 1, auch wenn diese gemäß § 46 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1973 nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen.Als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten alle Betriebsstätten eines Betriebes im Sinne des Absatz eins,, auch wenn diese gemäß Paragraph 46, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1973 nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen.
(3)Absatz 3,Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 geltenNicht als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten
nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien, die radioaktive Arzneimittel ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Anwendung am Patienten herstellen oder diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, abgeben, sowienuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien, die radioaktive Arzneimittel ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Anwendung am Patienten herstellen oder diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, abgeben, sowie Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in denen für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, wird durch die Betriebsordnung nicht berührt.Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, wird durch die Betriebsordnung nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12134173
Alte Dokumentnummer
N8198613030L