Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198831.12.2004 BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 518/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 10, (1) Die technische Ausrüstung im Sinne des Paragraph 9, ist einer regelmäßigen Kontrolle, Wartung und Reinigung zu unterziehen. Sofern dies für die Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, dürfen die technische Ausrüstung oder Teile derselben nur in sterilem Zustand verwendet werden.

  1. Absatz 2,Falls Mängel an der technischen Ausrüstung Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Arzneimittel haben können, ist jener Teil der technischen Ausrüstung, der infolge der Mängel die Arzneimittel nachteilig beeinflussen kann, bis zu deren Behebung stillzulegen.
  2. Absatz 3,Über die Behebung von Mängeln im Sinne des Absatz 2, sind Aufzeichnungen zu führen, welche im Betrieb mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach deren Durchführung aufzubewahren sind.

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134182

Alte Dokumentnummer

N8198613039L