Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 19. (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende Prüfung muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift genehmigt sein.Paragraph 19, (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende Prüfung muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift genehmigt sein.
(2)Absatz 2,In der Prüfvorschrift sind zutreffendenfalls auch Grenzwerte festzulegen, innerhalb welcher die geprüften Materialien den Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Jede Änderung einer Prüfvorschrift hat durch Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Prüfvorschrift ist bei Ausgabe der Neuauflage einzuziehen, mit dem Datum der Außerkraftsetzung zu versehen und als ungültig zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Außer Kraft gesetzte Prüfvorschriften sind zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Prüfung gemäß dieser Prüfvorschrift zeitlich geordnet im Betrieb aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12134191
Alte Dokumentnummer
N8198613048L