Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198831.12.2004 BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 518/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 20, (1) Jede durchgeführte Kontrolle oder Prüfung ist unverzüglich zu dokumentieren. Über jede Freigabe oder Zurückweisung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, ist ehestmöglich ein Protokoll zu erstellen, das eindeutig die Ergebnisse aller zugrunde liegenden Kontrollen oder Prüfungen erkennen lassen und eine zusammenfassende Bewertung beinhalten muß. Dieses Protokoll muß vom Leiter des Kontrollabors bestätigt sein.

  1. Absatz 2,Beziehen sich die Aufzeichnungen auf Arzneimittel, für die eine Laufzeit festgelegt ist, so sind diese zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit im Betrieb aufzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt, sind die Aufzeichnungen zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Bis zur Erstellung der Protokolle sind auch alle Originaldaten der Prüfungen und Kontrollen (insbesondere Laboraufzeichnungen oder Arbeitsbücher) im Betrieb aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134192

Alte Dokumentnummer

N8198613049L