Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.198831.12.2004 BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 518/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Herstellung von Arzneimitteln

Paragraph 23, (1) Für jeden Betrieb, in dem Arzneimittel hergestellt werden, ist ein Herstellungsleiter zu bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der Arzneimittel und für die Einhaltung der Paragraphen 24 bis 30 die Verantwortung trägt.

  1. Absatz 2,Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person bestellt werden, deren Berufsvorbildung und praktische Ausbildung im Hinblick auf die im Betrieb herzustellenden Arzneimittel jener Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung gleichgehalten werden kann, die gemäß den gewerberechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Befähigung als Voraussetzung für die Erteilung der für die jeweilige Herstellungstätigkeit erforderlichen Konzession gemäß Paragraph 220, oder Paragraph 221, der Gewerbeordnung 1973 vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Betriebe, in denen ausschließlich Herstellungsschritte vorgenommen werden, für die eine Konzession gemäß Paragraph 222, der Gewerbeordnung 1973 ausreichend ist.

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134195

Alte Dokumentnummer

N8198613052L