Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Herstellung von Arzneimitteln
§ 23. (1) Für jeden Betrieb, in dem Arzneimittel hergestellt werden, ist ein Herstellungsleiter zu bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der Arzneimittel und für die Einhaltung der §§ 24 bis 30 die Verantwortung trägt.Paragraph 23, (1) Für jeden Betrieb, in dem Arzneimittel hergestellt werden, ist ein Herstellungsleiter zu bestellen, der für die sachgemäße Herstellung der Arzneimittel und für die Einhaltung der Paragraphen 24 bis 30 die Verantwortung trägt.
(2)Absatz 2,Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person bestellt werden, deren Berufsvorbildung und praktische Ausbildung im Hinblick auf die im Betrieb herzustellenden Arzneimittel jener Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung gleichgehalten werden kann, die gemäß den gewerberechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Befähigung als Voraussetzung für die Erteilung der für die jeweilige Herstellungstätigkeit erforderlichen Konzession gemäß § 220 oder § 221 der Gewerbeordnung 1973 vorgeschrieben ist.Zum Herstellungsleiter darf nur eine Person bestellt werden, deren Berufsvorbildung und praktische Ausbildung im Hinblick auf die im Betrieb herzustellenden Arzneimittel jener Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung gleichgehalten werden kann, die gemäß den gewerberechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Befähigung als Voraussetzung für die Erteilung der für die jeweilige Herstellungstätigkeit erforderlichen Konzession gemäß Paragraph 220, oder Paragraph 221, der Gewerbeordnung 1973 vorgeschrieben ist.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Betriebe, in denen ausschließlich Herstellungsschritte vorgenommen werden, für die eine Konzession gemäß § 222 der Gewerbeordnung 1973 ausreichend ist.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Betriebe, in denen ausschließlich Herstellungsschritte vorgenommen werden, für die eine Konzession gemäß Paragraph 222, der Gewerbeordnung 1973 ausreichend ist.
Dokumentnummer
NOR12134195
Alte Dokumentnummer
N8198613052L