Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 25. Die gleichzeitige Herstellung verschiedener Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens, das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer und chemischer Kontrollen während der Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten wird. Paragraph 25, Die gleichzeitige Herstellung verschiedener Arzneimittel gleichen Aussehens oder eines Aussehens, das zu Verwechslungen Anlaß geben kann, ist im selben Raum nur dann zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie zB Errichtung von Trennwänden und Durchführung geeigneter physikalischer und chemischer Kontrollen während der Herstellung, die Gefahr einer Verwechslung hintangehalten wird.
Dokumentnummer
NOR12134197
Alte Dokumentnummer
N8198613054L