Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 29. (1) In Betrieben von Herstellern und Depositeuren müssen Protokolle gemäß § 20 Abs. 1 über die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln, die im Betrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet oder in Verkehr gebracht werden, während der im § 20 Abs. 2 vorgesehenen Zeit aufliegen. Es ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß § 28 und Belegmuster gemäß § 18 Abs. 5 auch über Herstellungsvorgänge, die nicht im Betrieb erfolgt sind, während des im § 18 Abs. 6 genannten Zeitraumes unverzüglich beschafft werden können.Paragraph 29, (1) In Betrieben von Herstellern und Depositeuren müssen Protokolle gemäß Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln, die im Betrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet oder in Verkehr gebracht werden, während der im Paragraph 20, Absatz 2, vorgesehenen Zeit aufliegen. Es ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß Paragraph 28 und Belegmuster gemäß Paragraph 18, Absatz 5, auch über Herstellungsvorgänge, die nicht im Betrieb erfolgt sind, während des im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Zeitraumes unverzüglich beschafft werden können.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für Arzneimittel-Großhändler, welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs übernehmen.Absatz eins, gilt sinngemäß für Arzneimittel-Großhändler, welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs übernehmen.
(3)Absatz 3,Der Depositeur hat in seinem Unternehmen Protokolle im Sinne des § 20 Abs. 1 über die Freigabe von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit durch einen anderen Betrieb übernommen wurde.Der Depositeur hat in seinem Unternehmen Protokolle im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit durch einen anderen Betrieb übernommen wurde.