Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.198831.12.2004 BGBl. Nr. 518/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 518/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 29, (1) In Betrieben von Herstellern und Depositeuren müssen Protokolle gemäß Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe von Chargen von Arzneimitteln, die im Betrieb nicht selbst hergestellt, aber weiterverarbeitet oder in Verkehr gebracht werden, während der im Paragraph 20, Absatz 2, vorgesehenen Zeit aufliegen. Es ist vorzusehen, daß Herstellungsberichte gemäß Paragraph 28 und Belegmuster gemäß Paragraph 18, Absatz 5, auch über Herstellungsvorgänge, die nicht im Betrieb erfolgt sind, während des im Paragraph 18, Absatz 6, genannten Zeitraumes unverzüglich beschafft werden können.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt sinngemäß für Arzneimittel-Großhändler, welche die Vertriebstätigkeit eines Herstellers oder Depositeurs übernehmen.
  2. Absatz 3,Der Depositeur hat in seinem Unternehmen Protokolle im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, über die Freigabe von Chargen auch im Hinblick auf Arzneimittel aufzubewahren, bezüglich derer die Vertriebstätigkeit durch einen anderen Betrieb übernommen wurde.

Schlagworte

Arzneimittelgroßhändler

Gesetzesnummer

10010499

Dokumentnummer

NOR12134201

Alte Dokumentnummer

N8198613058L