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BGBl. Nr. 518/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,
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82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 32. (1) Sofern nicht bereits in der Kennzeichnung von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 des Arzneimittelgesetzes, in der Herstellungsvorschrift gemäß § 27 Abs. 3 Z 11 dieser Verordnung oder im Arzneibuch gemäß § 1 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, besondere Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die Lagerung unter Bedingungen zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen und die die Qualität der Produkte entsprechend den Anforderungen des § 4 des Arzneimittelgesetzes gewährleisten.Paragraph 32, (1) Sofern nicht bereits in der Kennzeichnung von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, des Arzneimittelgesetzes, in der Herstellungsvorschrift gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 11, dieser Verordnung oder im Arzneibuch gemäß Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, besondere Lagerungsbedingungen festgelegt sind, hat die Lagerung unter Bedingungen zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen und die die Qualität der Produkte entsprechend den Anforderungen des Paragraph 4, des Arzneimittelgesetzes gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die Gefäße oder Behältnisse zur Aufnahme der Ausgangsmaterialien, der Zwischenprodukte, der Bulkware und der Fertigprodukte müssen aus einem der Eigenart des zu lagernden Produktes entsprechenden Material gefertigt sein und dürfen keinen nachteiligen Einfluß auf die Qualität des Produktes haben. Sie sind mit einer deutlich sicht- und lesbaren sowie dauerhaften Beschriftung zu versehen, die den Inhalt eindeutig erkennen läßt.