Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2004Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5. Tierstallungen dürfen mit den Arbeitsräumen, in denen Arzneimittel hergestellt oder gelagert werden, nicht direkt in Verbindung stehen. Die Tierstallungen müssen zweckentsprechende Einrichtungen zur Tierhaltung, wie leicht zu reinigende und zu desinfizierende Käfige, abwaschbare Wände und Fußböden sowie erforderlichenfalls eine Quarantänemöglichkeit, aufweisen. Paragraph 5, Tierstallungen dürfen mit den Arbeitsräumen, in denen Arzneimittel hergestellt oder gelagert werden, nicht direkt in Verbindung stehen. Die Tierstallungen müssen zweckentsprechende Einrichtungen zur Tierhaltung, wie leicht zu reinigende und zu desinfizierende Käfige, abwaschbare Wände und Fußböden sowie erforderlichenfalls eine Quarantänemöglichkeit, aufweisen.
Dokumentnummer
NOR12134177
Alte Dokumentnummer
N8198613034L