Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmitteltransportbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
28. 2. 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).28. 2. 1999 außer Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,).
Text
§ 1. Lebensmitteltransportbehälter im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene Transportbehälter - ausgenommen Transportbehälter mit öffnungsfähigem Dach - mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern, die zum Inverkehrbringen von unverpackten flüssigen, staubförmigen oder rieselfähigen Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen bestimmt sind. Paragraph eins, Lebensmitteltransportbehälter im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene Transportbehälter - ausgenommen Transportbehälter mit öffnungsfähigem Dach - mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern, die zum Inverkehrbringen von unverpackten flüssigen, staubförmigen oder rieselfähigen Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12134216
Alte Dokumentnummer
N8198615818L