Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmitteltransportbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des
28. 2. 1999 außer Kraft (vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 31/1998).28. 2. 1999 außer Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,).
Text
§ 3. (1) Lebensmitteltransportbehälter sind an einer in die Augen fallenden Stelle mit der dauerhaften, deutlich sicht- und lesbaren Bezeichnung „NUR FÜR LEBENSMITTEL'' oder der verkehrsüblichen Bezeichnung des beförderten Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes zu versehen, wobei die Mindestgröße der Buchstaben 10 cm zu betragen hat. Die Bezeichnung ist horizontal anzubringen und stets in einwandfreiem Zustand zu halten.Paragraph 3, (1) Lebensmitteltransportbehälter sind an einer in die Augen fallenden Stelle mit der dauerhaften, deutlich sicht- und lesbaren Bezeichnung „NUR FÜR LEBENSMITTEL'' oder der verkehrsüblichen Bezeichnung des beförderten Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes zu versehen, wobei die Mindestgröße der Buchstaben 10 cm zu betragen hat. Die Bezeichnung ist horizontal anzubringen und stets in einwandfreiem Zustand zu halten.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 auf Lebensmitteltransportbehältern, die für andere Stoffe als Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmt werden sollen, ist derart unkenntlich zu machen, daß eine spätere nochmalige Bestimmung derselben für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe ohne neuerliche Überprüfung im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeschlossen ist.Die Bezeichnung gemäß Absatz eins, auf Lebensmitteltransportbehältern, die für andere Stoffe als Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmt werden sollen, ist derart unkenntlich zu machen, daß eine spätere nochmalige Bestimmung derselben für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe ohne neuerliche Überprüfung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ausgeschlossen ist.
Dokumentnummer
NOR12134218
Alte Dokumentnummer
N8198615820L