Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1986 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 313/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.198620.01.2006 BGBl. Nr. 313/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmitteltransportbehälter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1986BGBl. Nr. 313/1986

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Tritt hinsichtlich Lebensmittel und Verzehrprodukte mit Ablauf des

28. 2. 1999 außer Kraft vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,).

Text

Paragraph 3, (1) Lebensmitteltransportbehälter sind an einer in die Augen fallenden Stelle mit der dauerhaften, deutlich sicht- und lesbaren Bezeichnung „NUR FÜR LEBENSMITTEL'' oder der verkehrsüblichen Bezeichnung des beförderten Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes zu versehen, wobei die Mindestgröße der Buchstaben 10 cm zu betragen hat. Die Bezeichnung ist horizontal anzubringen und stets in einwandfreiem Zustand zu halten.

  1. Absatz 2,Die Bezeichnung gemäß Absatz eins, auf Lebensmitteltransportbehältern, die für andere Stoffe als Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmt werden sollen, ist derart unkenntlich zu machen, daß eine spätere nochmalige Bestimmung derselben für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe ohne neuerliche Überprüfung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ausgeschlossen ist.

Gesetzesnummer

10010501

Dokumentnummer

NOR12134218

Alte Dokumentnummer

N8198615820L