Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 ProduktsicherheitsgesetzMeldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2001Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Die für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, die Leiter von Krankenanstalten und von staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen oder Leiter von Anstalten, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, haben bei der Meldung dienstlicher Wahrnehmungen betreffend ein gefährliches Produkt (§§ 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes) ein den folgenden Anforderungen entsprechendes Formblatt zu verwenden.Paragraph eins, (1) Die für den Bund tätigen Vollziehungsorgane, die Leiter von Krankenanstalten und von staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen oder Leiter von Anstalten, die von der Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, haben bei der Meldung dienstlicher Wahrnehmungen betreffend ein gefährliches Produkt (Paragraphen 3 und 4 des Produktsicherheitsgesetzes) ein den folgenden Anforderungen entsprechendes Formblatt zu verwenden.
(2)Absatz 2,Dieses Formblatt ist für Meldepflichtige im Drucksortenverlag der Österreichischen Staatsdruckerei kostenlos erhältlich. Es ist auch dann zu verwenden, wenn nicht alle Meldedaten erhoben werden konnten, aber zumindest die Nämlichkeit des Produktes feststellbar ist.
Schlagworte
Formular, Formblattzwang, Meldeformblatt, Meldeformular
Dokumentnummer
NOR12134439
Alte Dokumentnummer
N8198721982S