Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 ProduktsicherheitsgesetzMeldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2001Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. Das Meldeformblatt hat jedenfalls folgende Angaben, die eine Meldung gemäß § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes zur Feststellung der Nämlichkeit des Produktes, seiner Verwendung und der Art der Gefährdung zu enthalten hat, vorzusehen: Paragraph 2, Das Meldeformblatt hat jedenfalls folgende Angaben, die eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Produktsicherheitsgesetzes zur Feststellung der Nämlichkeit des Produktes, seiner Verwendung und der Art der Gefährdung zu enthalten hat, vorzusehen:
Bezeichnung (Handels- oder Markenname) oder Beschreibung des Produktes;
Name (Firma), Anschrift und Fernsprechnummer des Herstellers, des Importeurs und des Vertreibers;
Art der Gefährdung oder Schädigung (Vergiftung, Haut- oder Schleimhautverätzung, Haut- oder Schleimhautreizung, Verbrennung, Übertragung infektiöser Krankheiten, Verletzung, sonstige Gesundheitsbeeinträchtigungen);
Ausmaß der Schädigung (leicht, schwer, mit Todesfolge);
Alter und Geschlecht des Geschädigten;
Vermutete Ursache der Gefährdung oder Schädigung (Konstruktionsfehler, Fehlen von Warnhinweisen, mangelhafte Verwendungs- oder Gebrauchsanleitungen, mangelhafte Verpackung, Zusammensetzung des Produktes, Fehlverhalten oder mißbräuchliche Verwendung);
Benennung der meldenden Stelle und der Person, deren dienstliche Wahrnehmungen Anlaß zur Meldung waren (Auskunftsperson).
Schlagworte
Meldungsinhalt, Meldedaten
Dokumentnummer
NOR12134440
Alte Dokumentnummer
N8198721983S