Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldungen gemäß § 6 Abs. 2 ProduktsicherheitsgesetzMeldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Produktsicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 359/2001Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. Für die Meldedaten zur Nämlichkeit des Produktes sind die auf dem Produkt und der Verpackung befindlichen Angaben maßgeblich. Sind diese Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit des Produktes nicht geeignet oder nicht ausreichend, ist durch die Nennung eines Vertreibers des Produktes die Rückverfolgung der Vertriebswege bis zum Hersteller (Importeur) zu ermöglichen. Paragraph 3, Für die Meldedaten zur Nämlichkeit des Produktes sind die auf dem Produkt und der Verpackung befindlichen Angaben maßgeblich. Sind diese Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit des Produktes nicht geeignet oder nicht ausreichend, ist durch die Nennung eines Vertreibers des Produktes die Rückverfolgung der Vertriebswege bis zum Hersteller (Importeur) zu ermöglichen.
Schlagworte
Produktbeschreibung
Dokumentnummer
NOR12134441
Alte Dokumentnummer
N8198721984S