Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.10.1987 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 499/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.10.198730.09.1994 BGBl. Nr. 499/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittel-Toleranzenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.10.1987BGBl. Nr. 499/1987

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Bei registrierten Düngemitteln sind die in der Anlage angeführten Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den im Düngemittelregister angeführten Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten zu dulden.

  1. Absatz 2,Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite sind im doppelten Maß der in der Anlage angeführten Werte zu dulden. Bei Kalidüngemitteln (Unterabschnitt 1.3 der Anlage) und Kalk- und Magnesiumdüngemitteln (Unterabschnitt 1.4 der Anlage) sind Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite jedoch nicht begrenzt.

Schlagworte

Kalkdüngemittel

Gesetzesnummer

10010512

Dokumentnummer

NOR12134270

Alte Dokumentnummer

N8198710278Y