Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Toleranzenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 499/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Bei registrierten Düngemitteln sind die in der Anlage angeführten Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den im Düngemittelregister angeführten Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten zu dulden.Paragraph eins, (1) Bei registrierten Düngemitteln sind die in der Anlage angeführten Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den im Düngemittelregister angeführten Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten zu dulden.
(2)Absatz 2,Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite sind im doppelten Maß der in der Anlage angeführten Werte zu dulden. Bei Kalidüngemitteln (Unterabschnitt 1.3 der Anlage) und Kalk- und Magnesiumdüngemitteln (Unterabschnitt 1.4 der Anlage) sind Abweichungen nach der wertvermehrenden Seite jedoch nicht begrenzt.
Schlagworte
Kalkdüngemittel
Dokumentnummer
NOR12134270
Alte Dokumentnummer
N8198710278Y