Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Registergebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 263/1994Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Von der Gebühr ist die Partei auf ihren Antrag mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu befreien, wenn ein Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel derselben Partei mit derselben Zusammensetzung, aber unter einer anderen Handelsbezeichnung bereits in das Düngemittelregister eingetragen ist.Paragraph 3, (1) Von der Gebühr ist die Partei auf ihren Antrag mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu befreien, wenn ein Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel derselben Partei mit derselben Zusammensetzung, aber unter einer anderen Handelsbezeichnung bereits in das Düngemittelregister eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bis spätestens einen Monat vor Beginn des Bemessungszeitraumes, für den die Gebührenbefreiung erstmals gelten soll, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12134307
Alte Dokumentnummer
N8198711764L