Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Registergebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 263/1994Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 5. Der erste Bemessungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1988. Die Registergebühr für diesen Bemessungszeitraum ist bis zum 31. August 1987 zu entrichten. Soll die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 erstmals für diesen Bemessungszeitraum gelten, ist der Antrag auf Gebührenbefreiung bis spätestens 31. Juli 1987 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen. Paragraph 5, Der erste Bemessungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1988. Die Registergebühr für diesen Bemessungszeitraum ist bis zum 31. August 1987 zu entrichten. Soll die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erstmals für diesen Bemessungszeitraum gelten, ist der Antrag auf Gebührenbefreiung bis spätestens 31. Juli 1987 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12134309
Alte Dokumentnummer
N8198711766L