Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Probenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
Text
Verwendung der Endproben
§ 10. Unverzüglich nach der Probenahme ist eine Endprobe der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt zum Zweck der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine Endprobe ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für eine allfällige amtswegige Schiedsuntersuchung aufzubewahren. Eine Endprobe ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen. Paragraph 10, Unverzüglich nach der Probenahme ist eine Endprobe der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt zum Zweck der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine Endprobe ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für eine allfällige amtswegige Schiedsuntersuchung aufzubewahren. Eine Endprobe ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12134259
Alte Dokumentnummer
N8198710079Y