Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.04.1987 bis 21.12.1994 — BGBl. Nr. 121/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 204.04.198721.12.1994 BGBl. Nr. 121/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittel-Probenahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.04.1987BGBl. Nr. 121/1987

Außerkrafttretensdatum

21.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    ein Produkt ein Düngemittel, ein Kultursubstrat, ein Bodenhilfsstoff oder ein Pflanzenhilfsmittel,
  2. Ziffer 2
    eine Partie die Menge eines Produkts, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
  3. Ziffer 3
    eine Einzelprobe die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
  4. Ziffer 4
    eine Sammelprobe die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
  5. Ziffer 5
    eine reduzierte Sammelprobe eine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie diese,
  6. Ziffer 6
    eine Endprobe eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Gesetzesnummer

10010514

Dokumentnummer

NOR12134251

Alte Dokumentnummer

N8198710071Y