Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Probenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung ist
ein Produkt ein Düngemittel, ein Kultursubstrat, ein Bodenhilfsstoff oder ein Pflanzenhilfsmittel,
eine Partie die Menge eines Produkts, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
eine Einzelprobe die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
eine Sammelprobe die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
eine reduzierte Sammelprobe eine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie diese,
eine Endprobe eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Dokumentnummer
NOR12134251
Alte Dokumentnummer
N8198710071Y