Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Probenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
Text
Probenahmegeräte
§ 3. (1) Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt.Paragraph 3, (1) Die Geräte zur Entnahme und Bildung von Proben müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt.
(2)Absatz 2,Zur Entnahme und Bildung von Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, Probenteiler, bei flüssigen Stoffen Stechbecher, zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12134252
Alte Dokumentnummer
N8198710072Y