Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Probenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
Text
Umfang einer Partie
§ 4. Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur jener Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind. Paragraph 4, Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur jener Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12134253
Alte Dokumentnummer
N8198710073Y