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§ 8

Fassungen
04.04.1987 bis 21.12.1994 — BGBl. Nr. 121/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 804.04.198721.12.1994 BGBl. Nr. 121/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittel-Probenahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.04.1987BGBl. Nr. 121/1987

Außerkrafttretensdatum

21.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,

Text

Entnahme und Bildung der Proben

Paragraph 8, (1) Die Entnahme und Bildung von Proben hat ohne deren Verunreinigung zu erfolgen. Die dabei verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

  1. Absatz 2,Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben soll ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Bei unverpackten Produkten oder festen Produkten in Packungen und Behältnissen mit einem Inhalt über 100 kg oder 100 l ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und es ist jedem Teil mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen.
    2. Ziffer 2
      Bei verpackten, festen Produkten können Einzelproben auch nach Entleerung der Packung entnommen werden.
    3. Ziffer 3
      Bei flüssigen Produkten sind die Einzelproben erst nach gründlichem Vermengen, bei Emulsionen, Suspensionen und Slurries überdies aus bewegtem Produkt zu entnehmen.
  2. Absatz 3,Die Sammelprobe ist gründlich zu mischen. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Wenn die Sammelprobe für die Bildung der Endprobe zu umfangreich ist, so ist eine reduzierte Sammelprobe zu bilden. Hiebei ist die Sammelprobe von festen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, ausgenommen Torf, und Pflanzenhilfsmitteln mit einem Probenteiler, oder wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf ungefähr 4 kg, von festen Kultursubstraten und Torf auf ungefähr 40 l, von flüssigen Produkten nach guter Durchmischung auf 4 l zu reduzieren.

Gesetzesnummer

10010514

Dokumentnummer

NOR12134257

Alte Dokumentnummer

N8198710077Y