Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
04.04.1987 bis 21.12.1994 — BGBl. Nr. 121/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 904.04.198721.12.1994 BGBl. Nr. 121/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittel-Probenahmeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.04.1987BGBl. Nr. 121/1987

Außerkrafttretensdatum

21.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,

Text

Behandlung der Endproben

Paragraph 9, (1) Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren. Die Behältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe, Siegel, Verschlußstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.

  1. Absatz 2,Die Endproben sind insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1020 Wien, Trunnerstraße 1,
    2. Ziffer 2
      Probennummer,
    3. Ziffer 3
      Nummer des Probenahmeprotokolls,
    4. Ziffer 4
      Handelsbezeichnung des Produkts,
    5. Ziffer 5
      Registernummer des Produkts,
    6. Ziffer 6
      Datum der Probenahme,
    7. Ziffer 7
      Name und Anschrift des kontrollierten Betriebs.
    Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe, dem Siegel oder dem Verschlußstreifen miterfaßt werden.

Gesetzesnummer

10010514

Dokumentnummer

NOR12134258

Alte Dokumentnummer

N8198710078Y