Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Probenahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1008/1994Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1008/1994materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1008 aus 1994,
Text
Behandlung der Endproben
§ 9. (1) Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren. Die Behältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe, Siegel, Verschlußstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.Paragraph 9, (1) Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit luftdicht verschließbaren Behältnissen aufzubewahren. Die Behältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschaffenheit der Proben nicht beeinflußt. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch Plombe, Siegel, Verschlußstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Die Endproben sind insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1020 Wien, Trunnerstraße 1,
Nummer des Probenahmeprotokolls,
Handelsbezeichnung des Produkts,
Registernummer des Produkts,
Name und Anschrift des kontrollierten Betriebs.
Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe, dem Siegel oder dem Verschlußstreifen miterfaßt werden.
Dokumentnummer
NOR12134258
Alte Dokumentnummer
N8198710078Y