Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2018Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag wird pro Schuljahr und Schüler mit 150 Punkten festgesetzt und kann in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres entrichtet werden. Ein Überschuß ist dem Schüler am Ende des Schuljahres zurückzuzahlen.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
NOR12134431
Alte Dokumentnummer
N8198719809J