Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2018Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Der Beitrag für den Besuch der nachstehend bezeichneten Veranstaltungen wird je Teilnehmer für
einen Grundkurs (erster Tag) mit 10 Punkten,
jeden weiteren Tag mit 5 Punkten,
ein Seminar für Führungskräfte (erster Tag) mit 20 Punkten,
jeden weiteren Tag mit 10 Punkten
festgesetzt.
(2)Absatz 2,Werden bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand, dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel- oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.Werden bei Veranstaltungen gemäß Absatz eins, auch Maschinen, Geräte oder sonstige Lernbehelfe verwendet oder Exkursionen durchgeführt, sind die Beiträge hiefür nach dem erforderlichen Aufwand, dem Prinzip der Kostendeckung entsprechend, zu berechnen und von jedem Teilnehmer als Lernmittel- oder Exkursionsbeiträge anteilsmäßig zu entrichten.
Schlagworte
Lernmittelbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
NOR12134434
Alte Dokumentnummer
N8198719812J