Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.02.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 44/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.02.198731.12.2018 BGBl. Nr. 44/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.02.1987BGBl. Nr. 44/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Die Schadenserhebungen haben alle Nahrungsmittel, ausgenommen Milch und Milchprodukte, zu erfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a, des Strahlenschutzgesetzes vernichtet oder beschlagnahmt worden sind bzw. nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Allfällige Erlöse aus Verkäufen an weiterverarbeitende Betriebe sind von dem gemäß Paragraph 4, festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010516

Dokumentnummer

NOR12134245

Alte Dokumentnummer

N8198710065Y