Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Schadenserhebungen haben alle Nahrungsmittel, ausgenommen Milch und Milchprodukte, zu erfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38a des Strahlenschutzgesetzes vernichtet oder beschlagnahmt worden sind bzw. nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Allfällige Erlöse aus Verkäufen an weiterverarbeitende Betriebe sind von dem gemäß § 4 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind. Die Schadenserhebungen haben alle Nahrungsmittel, ausgenommen Milch und Milchprodukte, zu erfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a, des Strahlenschutzgesetzes vernichtet oder beschlagnahmt worden sind bzw. nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten. Allfällige Erlöse aus Verkäufen an weiterverarbeitende Betriebe sind von dem gemäß Paragraph 4, festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, die allfälligen Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134245
Alte Dokumentnummer
N8198710065Y