Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer. Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134247
Alte Dokumentnummer
N8198710067Y