Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften gewährt, die
die Produktion von Milch und Molke,
die Be- und Verarbeitung von Milch und Molke,
die Produktion von Erzeugnissen aus Milch und Molke sowie
den Handel mit Milch und Molke und den Erzeugnissen aus diesen Produkten
erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gem. § 38a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.erwerbsmäßig betreiben, unter der Voraussetzung, daß der eingetretene Schaden oder Vermögensnachteil durch die Landeshauptmänner gem. Paragraph 38 a, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes erhoben und festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134289
Alte Dokumentnummer
N8198711535Y