Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.
(2)Absatz 2,Die in den §§ 3, 4 und 6 festgelegten Pauschalsätze stellen Nettobeträge exklusive der Umsatzsteuer dar.Die in den Paragraphen 3, 4 und 6 festgelegten Pauschalsätze stellen Nettobeträge exklusive der Umsatzsteuer dar.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134298
Alte Dokumentnummer
N8198711544Y