Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen wird der 1. Mai 1986 festgelegt. Der Endtermin wird grundsätzlich mit drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung fixiert. Für die Kosten der Lagerung von Milch- und Molkepulver und für die Kosten von Maßnahmen zur Entsorgung bleibt die Fixierung eines Endtermines für die Schadenserhebungen einer gesonderten Verordnung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134299
Alte Dokumentnummer
N8198711545Y