Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
Das Bundesministerium für Finanzen stellt jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH der festgestellten Schäden unter Berücksichtigung einer allenfalls bereits gewährten Akontierung bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134301
Alte Dokumentnummer
N8198711547Y