Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.12.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 625/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 324.12.198731.12.2018 BGBl. Nr. 625/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.12.1987BGBl. Nr. 625/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Schäden in der Babymilchproduktion werden mit 0,57 S pro Liter für eine Milchmenge pauschaliert, die in dem Zeitraum, in dem diese nicht zur Herstellung von Babymilch verwendet werden konnte, weniger als im Vergleichszeitraum des Jahres 1985 als „pasteurisierte Frischmilch Baby“ abgesetzt wurde, sofern die Babymilchproduktion bereits vor dem 1. Mai 1986 betrieben wurde. Hat die Babymilchproduktion im Vergleichszeitraum des Jahres 1985 noch nicht bestanden, sind die Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134291

Alte Dokumentnummer

N8198711537Y