Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
24.12.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 625/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 424.12.198731.12.2018 BGBl. Nr. 625/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.12.1987BGBl. Nr. 625/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Milchproduzenten, die den Ab-Hof-Verkauf von Milch vor dem 1. Mai 1986 angemeldet haben, ist der dadurch entstandene Schaden, daß Milch gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz nicht in Verkehr gebracht werden durfte, durch den Landeshauptmann mit einem Pauschalbetrag pro Liter einheitlich für das Land festzusetzen, wobei jedoch ein Mindestpreis von 9 S und ein Höchstpreis von 12 S zugrunde zu legen ist. Die Milchmenge ist nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre im vergleichbaren Zeitraum zu ermitteln. Ist die Ermittlung von Durchschnittswerten der letzten drei Jahre nicht möglich, da der Ab-Hof-Verkauf erst zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet wurde, sind die Werte vergleichbarer Produktionsbetriebe zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Schäden, die beim Ab-Hof-Verkauf von Erzeugnissen aus Milch entstanden sind, werden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 9, erfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134292

Alte Dokumentnummer

N8198711538Y