Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Ersatzfuttermittel im Zusammenhang mit dem Weide- und Grünfütterungsverbot eingesetzt werden mußten, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der abgelieferten Milchmenge bzw. der Ausgaben für die eingesetzten Ersatzfuttermittel nach regionalen Gesichtspunkten zu pauschalieren. In jenen Ländern, in denen vom Landeshauptmann kein Weide- und Grünfütterungsverbot erlassen wurde, ist in analoger Weise vorzugehen, sofern von den Molkereien selbst – basierend auf Empfehlungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Milchwirtschaftsfonds – ein Weide- und Grünfütterungsverbot verfügt wurde.
Schlagworte
Weidefütterungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134293
Alte Dokumentnummer
N8198711539Y