Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für Erzeugnisse aus Milch und Molke, die im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähiger Milch und Molke entstanden sind, werden die Lagerkosten bis zur allfälligen anderweitigen Verwertung bzw. bis zur Entsorgung wie folgt pauschaliert:
ab dem Tag der Herstellung:
Vollmilchpulver ...................................... 0,367 S je kg und Monat
Magermilch- und Buttermilchpulver ...... 0,294 S je kg und Monat
Molkepulver ............................................ 0,094 S je kg und Monat
Sonstiger Käse aus Kuhmilch ................. 1,200 S je kg und Monat
ab dem dritten Monat nach dem Tag der Herstellung
Hartkäse ................................................... 1,800 S je kg und Monat
(2)Absatz 2,Die Wertminderung bei Hartkäse durch Abwertung auf Güteklasse IV wird mit einem einmaligen Betrag von 8 S je kg pauschaliert. Die Wertminderung bei Schnittkäse, die dadurch entstanden ist, daß Schnittkäse nicht verwertet werden konnte, sondern an inländische Schmelzwerke verkauft werden mußte, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Milchwirtschaftsfonds jeweils festgelegten Großhandelspreis und dem bei Abgabe an die Schmelzwerke erzielten Verkaufserlös.Die Wertminderung bei Hartkäse durch Abwertung auf Güteklasse römisch vier wird mit einem einmaligen Betrag von 8 S je kg pauschaliert. Die Wertminderung bei Schnittkäse, die dadurch entstanden ist, daß Schnittkäse nicht verwertet werden konnte, sondern an inländische Schmelzwerke verkauft werden mußte, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Milchwirtschaftsfonds jeweils festgelegten Großhandelspreis und dem bei Abgabe an die Schmelzwerke erzielten Verkaufserlös.
Schlagworte
Magermilchpulver
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134294
Alte Dokumentnummer
N8198711540Y