Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.12.1987 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 625/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 824.12.198731.12.2018 BGBl. Nr. 625/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.12.1987BGBl. Nr. 625/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

Weiters sind folgende Schäden oder Vermögensnachteile als entschädigungsfähig anzuerkennen:

  1. Ziffer eins
    Transportkosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen entstanden sind, die zur täglichen Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch oder zur Rückholung, Weiterverarbeitung oder Entsorgung (Vernichtung) von Milch und Molke oder Erzeugnissen aus diesen Produkten erforderlich waren, sowie Kosten, die dadurch entstanden sind, daß in Be- oder Verarbeitungsbetrieben zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreier Milch die Produktion reduziert oder erweitert werden mußte. Kosten für Überstunden, die dadurch entstanden sind, daß Untersuchungsergebnisse nicht rechtzeitig im Betrieb eingelangt sind, werden in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Juni 1986 unter der Voraussetzung anerkannt, daß die unbedingte Notwendigkeit dieser Maßnahmen von der jeweiligen Landesstelle des Milchwirtschaftsfonds bestätigt wird.
  2. Ziffer 2
    Aufwendungen bei der Entsorgung von kontaminierter Milch und Molke sowie kontaminierten Erzeugnissen aus diesen Produkten, die dadurch entstanden sind, daß bei Einleitung in Kläranlagen oder Vorfluter von den Betreibern die daraus auflaufenden Kosten angelastet werden. Die sonstigen Entsorgungskosten sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erfassen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010518

Dokumentnummer

NOR12134296

Alte Dokumentnummer

N8198711542Y