Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Geschädigten in der Milchwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 625/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe sind die genannten Ausgaben oder – sofern keine Pauschalregelung nach den §§ 3 bis 6 zur Anwendung kommt – die jeweils bei Eintritt des Schadens geltenden, gemäß Verordnung der Preisbehörde bestimmten, bzw. von der Paritätischen Kommission zur Kenntnis genommenen Preise für Milch und Erzeugnisse aus Milch (siehe Preisanhang zum Tätigkeitsbericht des Milchwirtschaftsfonds) oder vom Milchwirtschaftsfonds durch Beschluß festgesetzten Verrechnungspreise zugrunde zu legen. Ist die Ermittlung der Schadenshöhe auf diese Art nicht möglich, gilt der nach Ort und Zeit ausgerichtete Großhandels- oder Einzelhandels-Verkaufspreis. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe sind die genannten Ausgaben oder – sofern keine Pauschalregelung nach den Paragraphen 3 bis 6 zur Anwendung kommt – die jeweils bei Eintritt des Schadens geltenden, gemäß Verordnung der Preisbehörde bestimmten, bzw. von der Paritätischen Kommission zur Kenntnis genommenen Preise für Milch und Erzeugnisse aus Milch (siehe Preisanhang zum Tätigkeitsbericht des Milchwirtschaftsfonds) oder vom Milchwirtschaftsfonds durch Beschluß festgesetzten Verrechnungspreise zugrunde zu legen. Ist die Ermittlung der Schadenshöhe auf diese Art nicht möglich, gilt der nach Ort und Zeit ausgerichtete Großhandels- oder Einzelhandels-Verkaufspreis.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134297
Alte Dokumentnummer
N8198711543Y