Rechtstracker.at

§ 10 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusätzliche Prüfnachweise

Paragraph 10, (1) Wenn die vom Anmeldepflichtigen in Verkehr gesetzte Menge eines angemeldeten Stoffes zehn Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr insgesamt 50 Tonnen erreicht, so hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldebehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise des Stoffes auf

  1. Ziffer eins
    subchronische Toxizität,
  2. Ziffer 2
    fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften,
  3. Ziffer 3
    krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Eigenschaften und
  4. Ziffer 4
    Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind,
vorzulegen.
  1. Absatz 2,Wenn die vom Anmeldepflichtigen in Verkehr gesetzte Menge eines angemeldeten Stoffes 100 Tonnen jährlich oder seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr insgesamt 500 Tonnen erreicht, so hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldebehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise des Stoffes auf
    1. Ziffer eins
      biotransformatorische und toxikokinetische Eigenschaften,
    2. Ziffer 2
      akute und subakute Toxizität, soweit sich dieses Erfordernis aus den Prüfergebnissen nach Absatz eins, oder Ziffer eins, ergibt,
    3. Ziffer 3
      chronische Toxizität,
    4. Ziffer 4
      krebserzeugende Eigenschaften,
    5. Ziffer 5
      verhaltensstörende Eigenschaften,
    6. Ziffer 6
      fruchtbarkeitsverändernde und fruchtschädigende Eigenschaften, soweit sich aus vorhergehenden Prüfungen Anhaltspunkte für eine derartige Gefährlichkeit ergeben, und
    7. Ziffer 7
      weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährdend sind,
    vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Anmeldebehörde kann vom Anmeldepflichtigen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist zusätzliche Prüfnachweise im Sinne des Absatz eins, oder 2 oder sonstige Prüfnachweise im Hinblick auf nachstehende Hinweise und Verdachtsmomente verlangen, sofern
    1. Ziffer eins
      sich aus den Anmeldungsunterlagen, insbesondere den Daten der Grundprüfung, oder aus den zusätzlichen Prüfnachweisen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ergeben oder
    2. Ziffer 2
      die der Anmeldebehörde bekannten Erkenntnisse über den angemeldeten Stoff oder die Stoffgruppe, der er angehört, den Verdacht auf eine
      1. Litera a
        bisher nicht bekannte,
      2. Litera b
        größere als bisher bekannte oder
      3. Litera c
        andere als aus den vorliegenden Prüfnachweisen ableitbare Gefährlichkeit
      des Stoffes allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen nahelegen.
  3. Absatz 4,Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen der Anmeldebehörde auch zusätzliche Unterlagen, die eine Beurteilung der Expositionen von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff zulassen, vorzulegen, wenn dies für eine Risikoabschätzung gemäß Absatz 3, erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Überschreitet die Summe der von mehreren Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr gesetzten Menge eines Stoffes 150 vH der in den Absatz eins, oder 2 genannten Jahresmengen, so kann die Anmeldebehörde von jedem in Frage kommenden Hersteller oder Importeur unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid für diesen Stoff die Vorlage zusätzlicher Prüfnachweise gemäß Absatz eins, oder 2 vorschreiben, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist. Paragraph 5, Absatz 4, vorletzter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 6,Werden die von der Anmeldebehörde gesetzten Fristen für die Vorlage der Prüfnachweise nach Absatz eins bis 5 nicht eingehalten, so kann die Anmeldebehörde mit Bescheid das Inverkehrsetzen des Stoffes untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise beschränken.
  6. Absatz 7,Paragraph 7, Absatz 2 und 3 gilt für die Vorlage der zusätzlichen Prüfnachweise sinngemäß.
  7. Absatz 8,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung Art und Umfang der gemäß Absatz eins und 2 durchzuführenden Prüfungen sowie Inhalt und Form der Prüfnachweise näher zu bestimmen.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134355

Alte Dokumentnummer

N8198712012L