Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Informations- und Mitteilungspflichten
§ 11. (1) Der Anmeldepflichtige hat der AnmeldebehördeParagraph 11, (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungszwecke oder -arten des Stoffes,
neue Erkenntnisse über die Wirkung gemäß § 16 Abs. 2,neue Erkenntnisse über die Wirkung gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
Änderungen der in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes, wenn sich dadurch eine Überschreitung der Mengenschwellen des § 10 Abs. 1 oder 2 ergibt,Änderungen der in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes, wenn sich dadurch eine Überschreitung der Mengenschwellen des Paragraph 10, Absatz eins, oder 2 ergibt,
die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes und
Änderungen des Herstellungsverfahrens, der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer toxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 meldepflichtige Stoffe besteht hinsichtlich der jährlich in Verkehr gesetzten Mengen sowohl eine erstmalige als auch eine weitere periodische Mitteilungspflicht. Die erstmaligen Mitteilungen haben spätestens drei Monate nach dem Inverkehrsetzen, die weiteren periodischen Mitteilungen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.Für gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 meldepflichtige Stoffe besteht hinsichtlich der jährlich in Verkehr gesetzten Mengen sowohl eine erstmalige als auch eine weitere periodische Mitteilungspflicht. Die erstmaligen Mitteilungen haben spätestens drei Monate nach dem Inverkehrsetzen, die weiteren periodischen Mitteilungen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Für gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 meldepflichtige Stoffe gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die erstmaligen Mitteilungen spätestens drei Wochen vor der Ausfuhr schriftlich zu erfolgen haben.Für gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, meldepflichtige Stoffe gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, daß die erstmaligen Mitteilungen spätestens drei Wochen vor der Ausfuhr schriftlich zu erfolgen haben.
(5)Absatz 5,Kommt der Hersteller oder Importeur seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2, 3 oder 4 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Dieses Verbot ist nach Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.Kommt der Hersteller oder Importeur seiner Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2, 3, oder 4 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Dieses Verbot ist nach Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.
(6)Absatz 6,Die Anmeldebehörde hat einem Hersteller oder Importeur, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen kann, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.
Schlagworte
Informationspflicht, Verwendungsart
Dokumentnummer
NOR12134356
Alte Dokumentnummer
N8198712013L