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§ 11 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Informations- und Mitteilungspflichten

Paragraph 11, (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde

  1. Ziffer eins
    Änderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungszwecke oder -arten des Stoffes,
  2. Ziffer 2
    neue Erkenntnisse über die Wirkung gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
  3. Ziffer 3
    Änderungen der in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes, wenn sich dadurch eine Überschreitung der Mengenschwellen des Paragraph 10, Absatz eins, oder 2 ergibt,
  4. Ziffer 4
    die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes und
  5. Ziffer 5
    Änderungen des Herstellungsverfahrens, der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer toxikologisch bedeutsamen Verunreinigungen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  1. Absatz 2,Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Für gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 meldepflichtige Stoffe besteht hinsichtlich der jährlich in Verkehr gesetzten Mengen sowohl eine erstmalige als auch eine weitere periodische Mitteilungspflicht. Die erstmaligen Mitteilungen haben spätestens drei Monate nach dem Inverkehrsetzen, die weiteren periodischen Mitteilungen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Für gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, meldepflichtige Stoffe gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, daß die erstmaligen Mitteilungen spätestens drei Wochen vor der Ausfuhr schriftlich zu erfolgen haben.
  4. Absatz 5,Kommt der Hersteller oder Importeur seiner Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2, 3, oder 4 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Dieses Verbot ist nach Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.
  5. Absatz 6,Die Anmeldebehörde hat einem Hersteller oder Importeur, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen kann, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Schlagworte

Informationspflicht, Verwendungsart

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134356

Alte Dokumentnummer

N8198712013L