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§ 12 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Altstoffliste - Altstoffkataster

Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat eine Altstoffliste zu erstellen. In diese Liste sind

  1. Ziffer eins
    die im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes enthaltenen Stoffe und
  2. Ziffer 2
    die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, gemeldeten Stoffe
aufzunehmen.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Altstoffliste ein gesondertes Verzeichnis jener in Österreich in Verkehr befindlichen Stoffe führen, über die keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung ihrer Gefährlichkeit vorliegen (Österreichischer Altstoffkataster). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Hersteller und Importeure verpflichten, ihm hinsichtlich bestimmter Stoffe jene Daten und Informationen bekanntzugeben, die zur Feststellung allfälliger Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen erforderlich sind, und nähere Bestimmungen über Art und Umfang dieser Daten und Informationen erlassen.
  2. Absatz 3,Von der Aufnahme in die Altstoffliste sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte,
    2. Ziffer 2
      Stoffe, die ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften, zu ihrer Weiterentwicklung oder zur Verwendung in Prüfstellen in Verkehr gesetzt worden sind.
  3. Absatz 4,Die Altstoffliste ist in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Sie ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie bei den Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht aufzulegen.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134357

Alte Dokumentnummer

N8198712014L