Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Altstoffliste - Altstoffkataster
§ 12. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat eine Altstoffliste zu erstellen. In diese Liste sindParagraph 12, (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat eine Altstoffliste zu erstellen. In diese Liste sind
die im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes enthaltenen Stoffe und
die gemäß § 57 Abs. 2 gemeldeten Stoffedie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, gemeldeten Stoffe
aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Altstoffliste ein gesondertes Verzeichnis jener in Österreich in Verkehr befindlichen Stoffe führen, über die keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung ihrer Gefährlichkeit vorliegen (Österreichischer Altstoffkataster). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Hersteller und Importeure verpflichten, ihm hinsichtlich bestimmter Stoffe jene Daten und Informationen bekanntzugeben, die zur Feststellung allfälliger Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen erforderlich sind, und nähere Bestimmungen über Art und Umfang dieser Daten und Informationen erlassen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Rahmen der Altstoffliste ein gesondertes Verzeichnis jener in Österreich in Verkehr befindlichen Stoffe führen, über die keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung ihrer Gefährlichkeit vorliegen (Österreichischer Altstoffkataster). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Hersteller und Importeure verpflichten, ihm hinsichtlich bestimmter Stoffe jene Daten und Informationen bekanntzugeben, die zur Feststellung allfälliger Gefährlichkeitsmerkmale im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen erforderlich sind, und nähere Bestimmungen über Art und Umfang dieser Daten und Informationen erlassen.
(3)Absatz 3,Von der Aufnahme in die Altstoffliste sind ausgenommen:
Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte,
Stoffe, die ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften, zu ihrer Weiterentwicklung oder zur Verwendung in Prüfstellen in Verkehr gesetzt worden sind.
(4)Absatz 4,Die Altstoffliste ist in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung kundzumachen. Sie ist im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie bei den Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht aufzulegen.
Dokumentnummer
NOR12134357
Alte Dokumentnummer
N8198712014L