Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anmeldepflicht für alte Stoffe
§ 13. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung eine Anmeldung für bestimmte Altstoffe oder Altstoffgruppen vorschreiben, wenn sich begründete Verdachtsmomente ergeben, daß ein alter Stoff allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 4 und 6 bis 15 ist.Paragraph 13, (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung eine Anmeldung für bestimmte Altstoffe oder Altstoffgruppen vorschreiben, wenn sich begründete Verdachtsmomente ergeben, daß ein alter Stoff allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 15 ist.
(2)Absatz 2,In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die mit der Anmeldung vorzulegenden Prüfnachweise nur auf diejenigen gefährlichen Eigenschaften zu beziehen haben, für die Verdachtsmomente bestehen.
(3)Absatz 3,In Verfahren zur Anmeldung von in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichneten Stoffen sind die für die Anmeldung neuer Stoffe geltenden Bestimmungen (§§ 4 bis 11) sinngemäß anzuwenden. Das Inverkehrsetzen dieser Stoffe ist weiter zulässig, soweit nicht Anordnungen gemäß den §§ 14 oder 15 dies ausschließen.In Verfahren zur Anmeldung von in einer Verordnung gemäß Absatz eins, bezeichneten Stoffen sind die für die Anmeldung neuer Stoffe geltenden Bestimmungen (Paragraphen 4 bis 11) sinngemäß anzuwenden. Das Inverkehrsetzen dieser Stoffe ist weiter zulässig, soweit nicht Anordnungen gemäß den Paragraphen 14, oder 15 dies ausschließen.
Dokumentnummer
NOR12134358
Alte Dokumentnummer
N8198712015L