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§ 13 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anmeldepflicht für alte Stoffe

Paragraph 13, (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung eine Anmeldung für bestimmte Altstoffe oder Altstoffgruppen vorschreiben, wenn sich begründete Verdachtsmomente ergeben, daß ein alter Stoff allein oder im Zusammenwirken mit anderen Stoffen gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 15 ist.

  1. Absatz 2,In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die mit der Anmeldung vorzulegenden Prüfnachweise nur auf diejenigen gefährlichen Eigenschaften zu beziehen haben, für die Verdachtsmomente bestehen.
  2. Absatz 3,In Verfahren zur Anmeldung von in einer Verordnung gemäß Absatz eins, bezeichneten Stoffen sind die für die Anmeldung neuer Stoffe geltenden Bestimmungen (Paragraphen 4 bis 11) sinngemäß anzuwenden. Das Inverkehrsetzen dieser Stoffe ist weiter zulässig, soweit nicht Anordnungen gemäß den Paragraphen 14, oder 15 dies ausschließen.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134358

Alte Dokumentnummer

N8198712015L