Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Generelle Verbote und Beschränkungen
§ 14. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung festzulegen, daßParagraph 14, (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung festzulegen, daß
bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen,
Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden,
für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des III. Abschnittes anzuwenden sind.für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Soweit es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Herstellungs- oder Verwendungsbeschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren erlassen, wenn für denselben Zweck andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.Soweit es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung Herstellungs- oder Verwendungsbeschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren erlassen, wenn für denselben Zweck andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.
(3)Absatz 3,Anstelle der in Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.Anstelle der in Absatz eins und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
Schlagworte
Herstellungsverfahren, Herstellungsbeschränkung
Dokumentnummer
NOR12134359
Alte Dokumentnummer
N8198712016L