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§ 15 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.02.198928.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 15, (1) Erweist es sich zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Bescheid das Herstellen, das Inverkehrsetzen, das Erwerben oder die Verwendung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren zu verbieten, in mengenmäßiger oder zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken oder deren schadlose Beseitigung anzuordnen. Soweit es sich um die Herstellung, die Verwendung oder die Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren in Betrieben handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bescheid zu erlassen.

  1. Absatz 2,In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Hersteller oder Importeur durch Bescheid aufzutragen, die betroffenen Verkehrskreise über die von den gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen oder gefährlichen Fertigwaren ausgehenden Gefahren umfassend zu informieren und diese Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren erforderlichenfalls zurückzufordern. Besitzer der von einem solchen Bescheid betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren haben diese dem Hersteller oder Importeur zurückzugeben oder selbst für deren schadlose Beseitigung im Sinne der Paragraphen 4 und 5 des Sonderabfallgesetzes zu sorgen; dabei sind auch die in der Information allenfalls enthaltenen Hinweise auf Sicherheits- und Beseitigungsmaßnahmen zu beachten. Im Fall der Rückgabe sind Hersteller und Importeure zur unentgeltlichen Rücknahme der Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verpflichtet.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134360

Alte Dokumentnummer

N8198712017L