Rechtstracker.at

§ 16 ChemG

Fassungen
05.12.1992 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1605.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 1601.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

Paragraph 16, (1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren herstellt, in Verkehr setzt, verwendet oder beseitigt, ist verpflichtet, alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder gefährliche Fertigwaren verwendet oder beseitigt, hat insbesondere die auf Verpackungen, in Beipacktexten oder Gebrauchsanweisungen auf Grund dieses Bundesgesetzes angegebenen Hinweise zu befolgen.

  1. Absatz 2,Wer als Hersteller oder Importeur Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren in Verkehr setzt, ist verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrsetzen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.
  2. Absatz 3,Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des Absatz 2,, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem Hersteller oder Importeur bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (Paragraph 2, Absatz 5,) besitzt, so hat der Hersteller oder Importeur den Stoff oder die Zubereitung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, entsprechend einzustufen. Er hat diese Tatsachen und Umstände unter Angabe der vorgesehenen Einstufung unverzüglich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Wer neue Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht, Informationspflicht

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12136064

Alte Dokumentnummer

N8199224234J