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§ 16a ChemG

Fassungen
05.12.1992 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a05.12.199228.02.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mitteilungspflichten anläßlich der Ausfuhr;

Ausfuhrverbote

Paragraph 16 a, (1) Wer die Ausfuhr von

  1. Ziffer eins
    Stoffen oder Zubereitungen, für die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 14, ein generelles Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung besteht,
  2. Ziffer 2
    Stoffen oder Zubereitungen, für die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 14, ein Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung für den Hauptverwendungszweck oder für alle außer für besondere Zwecke besteht, oder
  3. Ziffer 3
    Stoffen oder Zubereitungen, die in dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO erstellten Verzeichnis der dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegenden Chemikalien gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung angeführt sind,
aus dem Bundesgebiet beabsichtigt, hat den Mitteilungspflichten der Absatz 2 bis 6 nachzukommen.
  1. Absatz 2,Spätestens einen Monat vor der ersten Ausfuhr jeden Jahres sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und - sofern eine zuständige Behörde des betroffenen Einfuhrstaates (Designated National Authority) gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht ist - dieser schriftlich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      der Name und die Anschrift des Exporteurs,
    2. Ziffer 2
      der Name und die Identität des Stoffes oder der Name, die Identität und die Zusammensetzung der Zubereitung,
    3. Ziffer 3
      die im Bundesgebiet bestehenden Beschränkungen oder Verbote, denen dieser Stoff oder diese Zubereitung unterliegt,
    4. Ziffer 4
      die jährlich zu erwartende Ausfuhrmenge,
    5. Ziffer 5
      der Einfuhrstaat,
    6. Ziffer 6
      die gefährlichen Eigenschaften, die Kennzeichnung, Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge sowie sonstige allenfalls zu treffende Vorsichtsmaßnahmen,
    7. Ziffer 7
      die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten,
    8. Ziffer 8
      das vorgesehene Ausfuhrzollamt und
    9. Ziffer 9
      das voraussichtliche Ausfuhrdatum.
  2. Absatz 3,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) sind ergänzende Mitteilungen, insbesondere über die von den betroffenen Stoffen und Zubereitungen ausgehenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt, über den Abnehmer im Einfuhrstaat, über die Transportroute, über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen sowie über die Menge und den Bestimmungsort der Fracht, an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) und an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten.
  3. Absatz 4,Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist die Antwort der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates (Designated National Authority) auf Mitteilungen nach Absatz 2 und 3 in vollem Umfang unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres die im abgelaufenen Kalenderjahr ausgeführte Menge der einzelnen Stoffe und Zubereitungen, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Einfuhrstaaten, mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Im Fall einer erheblichen Änderung der im Bundesgebiet bestehenden Vorschriften über das Inverkehrsetzen, die Verwendung, die Einstufung oder die Kennzeichnung ist eine neuerliche Mitteilung nach Absatz 2, zu erstatten.

Schlagworte

Verwendungsart

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12136065

Alte Dokumentnummer

N8199224235J